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Krankenversicherung für ausländische Studierende in der Schweiz

Für ausländische Studenten, Praktikanten und Au Pair’s in der Schweiz
CHF 61 / Monat
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Schweizer Versicherer
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In allen Kantonen akzeptiert
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Von Universitäten empfohlen
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Krankenversicherung für ausländische Studierende in der Schweiz


Bei diesem Versicherungsschutz handelt es sich um eine umfassende Kranken- und Unfalldeckung nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), welche die Versicherungspflicht von ausländischen Studenten, Praktikanten und Aupairs regelt.


Alle Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sind gedeckt. Es werden keine Gesundheitsprüfungen vorgenommen.

Wer kann die Versicherung beantragen?

  • Studenten
  • Praktikanten
  • Au Pairs
  • Doktoranten

Alle ausländischen Studente, Praktikanten und Aupairs welche vorübergehend ab 90 Tage bis zu sechs Jahren in der Schweiz verbleiben, können sich der internationalen Studentenversicherung für die Schweiz anschliessen. 

Falls deine Aufenthaltsdauer weniger als 90 Tage beträgt, ist die vorliegende Versicherung die korrekte Wahl.

Länderspezifische Informationen

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  • Belgien
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  • Spanien
  • Spanien
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Zypern

Gut zu wissen

  • Leistungen nach KVG
  • Krankheit und Unfall
  • Ambulante und stationäre Behandlungen
  • Kein medizinischer Fragebogen
  • Direkte Abrechnung für stationäre Behandlungen
  • Vollständig online
  • Gültig in allen Kantonen
  • Gültig für Antrag Studentenvisum
  • 3 Deckungsstufen
  • 4 Selbstbehalte
  • Mobile App (iOS und Android)
  • Online-Schadenmeldung

Häufig gestellte Fragen

  • Was ist eine Befreiung?

    Was ist eine Befreiung von Versicherungsobligatorium und warum brauche ich das?

     

    Die Krankenversicherung für ausländische Studenten in der Schweiz deckt sämtliche Leistungen nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) der obligatorischen Krankenversicherung ab. Eine Befreiung ist eine “Ausnahmeregelung” vom Obligatorium sich einer schweizerischen Krankenkasse nach KVG anschließen zu müssen und ist nur möglich für eine sehr eingeschränkte Personengruppe (Studenten, Praktikanten, Au Pairs aus dem Ausland), welche sich vorübergehend in der Schweiz aufhält. Nachdem Du Deinen Versicherungsantrag ausgefüllt hast, erhältst Du ein Formular zur Befreiung der Versicherungspflicht. Fülle dieses Formular aus und sende es - zusammen mit allen geforderten Dokumenten - als PDF-Datei und in guter Qualität an SWISSCARE. Unser Team stempelt, unterschreibt und schickt sämtliche Dokumente direkt an die zuständigen kantonalen Behörden. Bei Kantonen, welche eine ausschliessliche Online-Einreichung anbieten, wird Dich Swisscare zeitnah über das weitere Vorgehen informieren, da der Prozess von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein kann. Nach Erhalt der Dokumente wird die zuständige Behörde prüfen ob die Bedingungen für eine Befreiung nach Art. 2 Abs. 4 der Krankenversicherungsverordnung (KVV) erfüllt sind. Je nach Behörde kann das Verfahren mehrere Wochen oder Monate andauern. Sobald die zuständige Behörde einen Entscheid getroffen hat, wird dies direkt dem Versicherten mitgeteilt. Leider wird Swisscare nicht darüber informiert und kann diesbezüglich auch keine Informationen an Stell des Versicherten einholen.


    Bedeutet dies ich bin befreit von der Bezahlung meiner Versicherungsprämien?

    Antwort: Nein, die Prämien sind geschuldet und das Befreiungsverfahren hat darauf keinen Einfluss.

    Nach Schweizer Recht ist es für jeden Bewohner der Schweiz obligatorisch sich einer Schweizer Krankenversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) anzuschliessen. Es besteht jedoch für gewissen Individuen wie zum Beispiel ausländische Studenten oder Praktikanten die Möglichkeit, sich von diesem Obligatorium befreien zugunsten einer privaten Versicherungslösung, so lange die Deckung äquivalent ist mit den Vorgaben des KVG. Während eines Befreiungsverfahrens wird diese Äquivalenz von den zuständigen Behörden geprüft.


    Muss ich während dem Befreiungsverfahren die Versicherungsprämien bezahlen?

    Antwort: Ja


    Die Prämien sind auch während des Befreiungsverfahrens geschuldet, da Swisscare gegenüber den Behörden bestätigt, dass eine Deckung vorliegt. Sollte ein Kunde die Prämien nicht bezahlen, liegt auch keine entsprechende Deckung vor und Swisscare ist daraufhin verpflichtet die Behörden zu informieren, was zur Beendigung des Befreiungsverfahrens führt und zu einer Zwangszuweisung zu einer Schweizer Krankenkasse führen kann. Des Weiteren verlangt das Schweizer Recht, dass eine gesetzeskonforme Deckung ab Ankunftstag vorliegt. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger die Zahlungsfristen zu beachten. Im Fall eines Zahlungsausstandes, kann die Deckung suspendiert werden und eine Meldung an die zuständigen Behörden vonnöten sein


    Ist es möglich, dass ein Befreiungsantrag von den zuständigen Behörden abgelehnt wird?


    Die kantonalen Behörden können einen Antrag auf Befreiung ablehnen, sollten die gesetzlichen Bedingungen vom Antragsteller nicht erfüllt werden. Eine Ablehnung beinhalten immer auch einen Ablehnungsgrund, sowie eine Frist um ein allfälliges Rechtsmittel zu ergreifen. Sollte ein Antrag auf Befreiung abgelehnt werden, muss umgehend eine Schweizer Krankenversicherung gefunden werden und Swisscare sollte sofort kontaktiert werden, um die Kündigung einzuleiten.

    Was ist eine Bestätigung der Befreiung? 

    Das ist das Dokument, welches Sie von den zuständigen Behörden (kantonal oder kommunal) in der Regel per Post erhalten und welches bestätigt, dass sie akzeptiert haben, dass Sie von der staatlichen Krankenversicherung befreit sind, weil Sie einen gleichwertigen Versicherungsschutz mit dem Versicherungsprodukt Swisscare Studentpass Schweiz haben. 

    Bitte bewahren Sie dieses Dokument gut auf wenn Sie es erhalten, denn Sie müssen bei der Einreichung eines Erstattungsantrags einen Scan oder eine Kopie einreichen.

  • Wie kann ich meine Adresse ändern?

    Melde dich einfach bei deinem Kundenkonto oder deiner mobilen App an und ändere deine Adresse direkt online.

  • Krankenhäuser, Ärzte oder Zahnärzte - was ist gedeckt?

    Wird eine medizinische Behandlung notwendig, ist es wichtig, dass die Behandlung von einem in dem behandelnden Land anerkannten Arzt durchgeführt wird.


    Abhängig vom Versicherungsschutz gelten unterschiedliche Ausschlüsse, warum dringend empfohlen wird, vorgängig die Allgemeinen Versicherungs Bedingungen zu studieren. Bestehen Frage zur Erstattung oder zu Ansprüchen bitte direkt das Leistungszentrum kontaktieren.

     

    Ambulante Behandlungen ( keine Übernachtung in einer medizinischen Einrichtung) müssen in der Regel im Voraus bezahlt werden. Anschließend kann der Rückerstattungsantrag mittels E-Mail, über das Kundenkonto oder über iOS / Android App beim Schadenscenter beantragt werden.

     

    Bei einer stationären Behandlung (inklusive  Übernachtung) bitte die digitale Versicherungskarte vorlegen, welche im MySwisscare-Konto oder in der iOS- oder Android-App gespeichert ist. Benötigt das Spital weitere Informationen, bitte einfach auf "Teilen" klicken (oder tippen) und die vom Krankenhaus angegebene E-Mail-Adresse eingeben. Wir stellen dann das vollständige Versicherungspolice mit allen Details zu. In der Regel werden die Behandlungskosten direkt der Versicherung in Rechnung gestellt, wobei auch eine Kostengutsprache verlangt werden kann.

     

    Es sind ausschliesslich schmerzstillende Zahnbehandlungen und dringend notwendige Notfallreparaturen bestehender Prothesen und Zahnprothesen bis zu den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) angegebenen Limiten gedeckt.

  • Wie kann man einen Schaden geltend machen?

    Wichtig

    Es ist wichtig zu wissen, dass nur eine Deckung besteht für Leistungen gemäss Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB). Manchmal sind Ausschlüsse anwendbar und dies kann je nach Versicherungsprodukt variieren. Es ist empfehlenswert die Deckung vor der Wahl des Versicherungsprodukts umfassend zu prüfen. 

    Im Falle von ambulanten Behandlungen (keine Übernachtung im Krankenhaus) muss der Versicherte in der Regel die medizinische Behandlung (Arztkosten, Apotheke, Spezialisten, ambulante Behandlungen im Krankenhaus) im voraus bezahlen. 

    Um sicherzustellen, dass die Rückerstattung schnell abgewickelt werden kann, ist es empfehlenswert die Anleitung für die Einreichung von Schäden via Kundenkonto oder mittels MySwisscare IOS oder Android App folge zu leisten. 

     

    1. Logge dich in dein MySwisscare Kundenkonto ein

    2. Wähle die betroffenen Versicherungspolice und vervollständige den entsprechenden Fragebogen.

    3. Nehme ein Foto auf oder mache ein Scan der detaillierten Rechnung und lade das Dokument im PDF oder JPG format hoch.

    4. Nehme ein Foto auf oder mache ein Scan des korrespondierenden Zahlungsbelegs (Bankquittung, Barquittung…)

    5. Kurze Zusammenfassung des Schadenfalls.

    6. Absenden / einreichen


     

    Wie lange dauert die Rückerstattung?


    Sobald die zuständige Schadensabteilung sämtliche notwendige Unterlagen erhalten hat, wird die Rückerstattung in die wege geleitet. In den meisten Fällen wird innerhalb von 30 Tagen zurückerstattet. Während der Hochsaison (z.B. Dezember) ist es möglich, dass eine Rückerstattung etwas länger andauert. Solltest du nach 45 Tagen noch keine Rückerstattung von der Versicherung erhalten haben, empfehlen wir die direkte Kontaktaufnahme via Email oder dem entsprechenden Kontaktformular.

  • Wie lange dauert es, bis ich meine Versicherungspolice erhalte?

    Sofort wenn du mit Kreditkarte bezahlst.

    Wenn du für deine Versicherung mit Kreditkarte bezahlst, kannst du dein Versicherungspolice sofort herunterladen. 


    Zahlungen mittels Banküberweisung: dies kann bis zu zwei Wochen dauern

    Zahlungen aus der EU/EWR oder der Schweiz benötigen in der Regel nur 2-3 Arbeitstage bis die Gutschrift auf unser Konto erfolgt. Kurz darauf wird dies in deinem MySwisscare Kundenkonto ersichtlich sein. Du wirst eine Bestätigungsemail erhalten.

    Für Zahlungen, die von außerhalb der EU/EWR oder der Schweiz stammen, kann die Bearbeitungsdauer bis zu zwei Wochen betragen. Sobald wir die Gutschrift erhalten, kriegst du ein Bestätigungsmail.


    Du kannst jederzeit mit Kreditkarte bezahlen um dein Versicherungspolice sofort zu erhalten.

    Logge dich in dein MySwisscare Konto ein, du kannst die Zahlungsmodalität unter dem Register “finance” umstellen, damit du deine Versicherungspolice sofort herunterladen kannst.

  • Wie kündige ich das SPSS Student Produkt?

    Endgültiges Verlassen der Schweiz

    Wenn du die Schweiz endgültig verlässt, sprich deine Aufenthaltsbewilligung zurückgibst oder sie ist nicht mehr länger gültig, kannst du auf den Folgetag deine Versicherung kündigen. Das heisst in der Praxis, dass wenn du am 25ten die Schweiz verlässt, die Kündigung auf den 26ten erfolgen muss. Um zu kündigen bitte sende uns die offizielle Abmeldebestätigung der zuständigen Wohnsitzgemeinde. Die Prämien für die Zeit nach der offiziellen Abreise werden zurückerstattet, sobald die vollständige Dokumentation und Informationen vorliegen. Für die Rückerstattung benötigen wir folgende Informationen: Bankname, Bankadresse, IBAN, BIC/SWIFT, Name und Adresse vom Kontoinhaber.

    Du bleibst in der Schweiz, bis aber nicht mehr Student, Praktikant, oder Au Pair

    Laut Gesetz und  unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hast du keinen Anspruch mehr auf eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium zugunsten einer privaten Studentenversicherung, entsprechend muss der Vertrag gekündigt werden. Da wir diesbezüglich nicht informiert werden, musst du das Kündigungsverfahren einleiten um zu einer Schweizer Krankenkasse zu wechseln. Wir unterstützen dich gerne während dem gesamten Prozedere.

    Du hast einen Schweizer oder eine Schweizerin geheiratet

    Sobald du einen Schweizer oder eine Schweizerin heiratest, ändert sich in der Regel der Aufenthaltstitel und der Hauptgrund des Aufenthaltes in der Schweiz ist nicht mehr vorübergehender Natur. Dies hat zur Folge, dass eine Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium zugunsten von Swisscare nicht mehr möglich ist. Du bist verpflichtet Swisscare und die  zuständigen Behörden jeweils über solche Änderungen zu informieren und du musst dich einer Schweizerischen Krankenkasse nach KVG anschliessen. Wir unterstützen dich gerne dabei.


    Wechsel zu einem anderen Versicherer

    Falls du zu einem anderen Versicherer wechseln möchtest kannst du die Versicherung unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist (Kündigungseingang bis 30. September des laufenden Jahres) auf das Ende eines Kalenderjahres (31. Dezember) kündigen.

    Um deine Kündigung zu bestätigen, benötigen wir einen entsprechenden Nachweis des neuen Versicherungsträgers ab dem 1. Januar. Eine Offerte gilt nicht als Nachweis, es muss eine Versicherungspolice eingereicht werden.


    Beachte! Eine Kündigung ist nur möglich, wenn deine Versicherung mindestens 12 Monate gültig war.

  • Swisscare News COVID-19 (SPSS)

    The costs of the treatments and the vaccination are covered.

    You can find more information through the following link Federal Office of Public Health FOPH.

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    Billing/invoices - important!

    The pharmacies and health centers must always bill the related tests directly to the responsible authority Gemeinsame Einrichtung (EAN: 7601003005530).

    The insurer does not cover or reimburse the vaccinations and tests invoices.
    ----------------------------------------------------

    CORONA-TEST:

    From 01 January 2023

    The Swiss Parliament has resolved that from 1 January 2023 onwards, the costs of COVID-19 tests will no longer be met by the Swiss Confederation and must therefore be paid by the individuals undergoing them.


    COVID-19 tests ordered by a medical practitioner will have their costs met by the compulsory health insurance of the individual concerned, provided the test is required to determine any further medical action. Such costs will also, however, be subject to the insurance’s deductible and copayment provisions. The corresponding information on the website will be updated accordingly, with effect from 1 January 2023.


    Please note: Implementation of testing is the responsibility of the cantons so that they may vary.



    From 22 December 2021

    The Swiss federal government covers the costs of individual PCR tests in the following cases:

    • You are being tested because you have symptoms.

    • You have received a notification from the SwissCovid app.

    • You have been in contact with a confirmed case.

    • You have been instructed by a cantonal authority or a doctor to perform a test.
       

    The federal government does not cover the costs of individual PCR tests required to obtain a COVID certificate or travel.

    Rapid antigen tests
    You can get tested at a testing center, at your medical practitioner, at a hospital, or in pharmacies. The Swiss federal government covers the costs of nasopharyngeal rapid antigen tests for everyone.

    Antigen self-tests
    The Swiss federal government no longer covers the costs of antigen self-tests. 

    From 01 October 2021
    The federal government will only cover the costs of tests in the following cases:

    • You are experiencing coronavirus symptoms;
    • You have been in close contact with a confirmed case;
    • You are unable to be vaccinated for medical reasons. A medical certificate is required;
    • You are under 16 years of age;
    • You are visiting a healthcare institution and require a negative test result.
      Please note: In this case you will merely receive confirmation of your test result, not a COVID certificate.


    From 24 June 2021

    The antigen self-test kits from pharmacies are free of charge only if:

    • You have not been fully vaccinated;

    • You have not been infected with the coronavirus.
       

    If you are not in any of the above categories, you can still buy the self-test kits in drugstores and/or retail outlets in Switzerland, but at your own expense.

    From 7 April 2021

    Self-tests are available in Switzerland’s pharmacies, and you are entitled to 5 tests every 30 days free of charge. The pharmacy will bill the tests you obtain directly to the Gemeinsame Einrichtung KVG.

    From 15 March 2021

    All the costs of rapid tests requested by individuals, regardless of whether you have symptoms, will be covered by the federal government.

    To get a rapid-tests by the pharmacies or any other health centers, you may simply state at the registration counter that you have student insurance and show them your ID card (permit/passport).

    The pharmacies and/or health centers will bill directly to the Gemeinsame Einrichtung KVG.

    From 2 November 2020

    Rapid-tests have been carried out and are covered by the Swiss authorities, without taking into account the deductible and co-participation, in the case of those with specific symptoms or as a result of close contact with a person who has tested positive. 

    Before 25 June 2020

    Tests and treatments are covered by the health insurance for those with severe symptoms or possible risk of complication, but deductible and co-participation are applied.

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    COVID VACCINATION ::

    The costs of the COVID-19 vaccination will be covered by the Swiss federal government.

    You may find more information from the Federal Office of Public Health FOPH.

    Registration procedure:

    For some of the Canton's online registration process, please note that there is a required 20-digits insurance card number which only applies to the Swiss statutory KVG/LAMal health insurance cards. This number is not available for all student/private insurances like Swisscare's Foreign Student Health Insurance Switzerland plan. With this insurance plan, you will fall into the category of Foreign Insurance "Ausland / Pays étrangers". As well, you may choose "Cross-border" in the case if the online form requesting for Relation to Switzerland.

    Cantonal websites at foph-coronavirus.ch.

  • What ist ein Selbstbehalt (copayment)?

    Der Selbstbehalt ist der Betrag pro Kalenderjahr, welcher zu Lasten der Versicherten für die gedeckten medizinischen Leistungen geht.

    Das Krankenversicherungsgesetz in der Schweiz schreibt vor, dass bei medizinischen Behandlungen ein Selbstbehalt sowie eine Franchise (Kostenbeteiligung) erhoben wird.

    Der Selbstbehalt beträgt 10% der bezogenen Leistungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und ist auf CHF 700 pro Kalenderjahr begrenzt.

  • Was ist eine Franchise (deductible)?

    Beteiligung des Versicherten bei der Grundversicherung:

    Die jährliche (01. Januar - 31. Dezember) Beteiligung des Versicherten an den Kosten, die aus einem wählbaren Fixbetrag (Franchise) und einem Prozentualen Betrag von 10% (Selbstbehalt) besteht. 

    Bis zur Erreichung der gewählten Franchise, müssen die Versicherten anerkannte Gesundheitskosten selber tragen. Nach der Erreichung der Franchise, haben sie eine Beteiligung von 10% bis maximal CHF 700 pro Kalender Jahr. 

    Hinweis: Die Franchise kann nur mit Wirkung ab 1. Januar geändert werden, und für mindestens ein Jahr.

  • Erhalte ich eine Versichertenkarte?

    Swisscare hat sich seit 2019 entschlossen, dass wir keine Versicherungskarten in Plastik mehr verteilen.

    Laden Sie einfach die MySwisscare-App auf iOS und Android herunter und Sie finden Ihre Digitale Versicherungskarte in Ihrer App.

Legal Der Versicherer ist die Europäische Reiseversicherung, eine Niederlassung der Helvetia, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, mit Sitz an der St. Alban-Anlage 56, 4052 Basel​. Das Unternehmen ist bei der Schweizer Finanzmarktaufischt (FINMA) registriert.